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Aufgaben des Umweltgemeinderates

Gemäß §15 NÖ USchG, LGBL.8050-6 sind in jeder Gemeinde zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes vom Gemeinderat ein Umweltgemeinderat oder mehrere Umweltgemeinderäte (Arbeitsausschuss) zu bestellen.

Neben den Rechten, Aufgaben und Pflichten als Mitglied des Gemeinderates haben Umweltgemeinderäte besondere Pflichten:

Informationspflicht – Sie haben Verursacher von schädigenden Eingriffen in der Umwelt nach Möglichkeit über die Folgewirkungen der Eingriffe und über die Rechtsfolgen zu informieren. Umweltgemeinderäte haben aber dabei nicht die Stellung einer öffentlichen Wache, d.h. sie können keine Zwangsmaßnahmen setzen.

Anzeigepflicht – Bei Wahrnehmung schädigender Eingriffe in die Umwelt, die Rechtsvorschriften verletzen, haben Umweltgemeinderäte den Verursacher und/oder den Grundstückseigentümer formlos aufzufordern, einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand innerhalb von 4 Wochen nachweislich herzustellen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen, so hat das Umweltschutzorgan Anzeige zu erstatten. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Eingriffen hat die Anzeige sofort ohne vorhergehende Aufforderung zu erfolgen.

Die Anzeigen sind entweder an den Bürgermeister oder an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Berichtspflicht – Die Gemeinderäte haben Bericht über ihre Wahrnehmungen an den Gemeinderat zu erstatten.

Empfehlungspflicht – Umweltgemeinderäte haben das Recht bzw. die Pflicht, den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu geben.

Tätigkeitsfelder der Umweltgemeinderäte:

  • Mitwirkung bei der Raumordnung
  • Mitverfassung von Verordnungen (z.B. Baumverordnungen f.d. Erhaltung des örtlichen Kleinklimas; Geschwindigkeitsbeschränkungen im verbauten Gebiet; Hupverbot ect.)
  • Vorschreibung von umweltrelevanten Auflagen
  • Gestaltung von Grün- und Erholungsflächen
  • Überwachung der Luftreinhaltung (z.B: Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau u. Überprüfung von Feuerstätten)
  • Wasser und Bodenschutz (Verbesserung der Abwasserentsorgung; Sicherstellung hochwertiger Wasserversorgung)
  • Natur und Artenschutz (z.B.  Schutz und Erhaltung von Brutstätten oder Aufenthaltsplätzen schützenswerter Tiere und Wachstumsräume seltener Pflanzen
  • Eine der wichtigsten Aufgaben der Umweltgemeinderäte nimmt in der Praxis die Abfallentsorgung ein:

Ein ganzes Konvolut von Gesetzen (Abfallwirtschaftsrecht) regelt die Entsorgung bzw. Verwertung von Abfällen. Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240-2 verpflichtet die Gemeinden, für die Erfassung und Behandlung des Abfalles zu sorgen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und anzubieten.