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Landwirtschaftskammerwahl am 09. März 2025 von 09.00 - 12.00 Uhr im Gemeindeamt Winzedorf

09.03.2025 08:00

Gemeindewappen

©Marktgemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf

Wahlberechtigt sind:

  • Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher (luf) Grundstücke in NÖ im Mindestausmaß von einem 1 ha
  • Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn ein Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € vorliegt („das sind fast alle MFA-Antragsteller“)
  • Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich in NÖ ausüben
  • Familienangehörige, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im luf Betrieb der in Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder ASVG unterliegen (sofern nicht LAK zugehörig); darüber hinaus Familienangehörige,   die sich in luf Schul- oder Berufsausbildung befinden und im luf Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie       Schwiegerkinder.
  • Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar davor kammerzugehörig waren
  • Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen luf Erwerbstätigkeit zumindest 20 Jahre pensionsversichert nach BSVG waren sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb   regelmäßig beschäftigt waren.
  • luf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von NÖ Land- und Forstwirten und ihre Verbände mit Sitz in NÖ, sofern sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.

Auflage der Wählerverzeichnisse:
 

Das Wählerverzeichnis liegt im Gemeindeamt Winzendorf
am 02.12.2024 in der Zeit von 08.00-12.00 Uhr und 14.00-28.00 Uhr und
von 03.12. – 06.12.2024 in der Zeit von 08.00-12.00 Uhr zur Einsicht auf.

Anträge zur Berichtigung der Wählerverzeichnisse:
 

Anträge zur Berichtigung können bis spätestens 11. Dezember 2024 gestellt werden. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, denn ohne Eintragung in das Wählerverzeichnis gibt es kein Wahlrecht.

 

09.03.2025